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Aus dem Archiv: Über 150 (195) Jahre Hundesteuer
Heiligenstadt im Eichsfeld
Veröffentlicht von Thomas Schuster in Eichsfeld · Mittwoch 28 Feb 2024
Tags: Hundesteuer
„Wenig bekannt ist wohl die Tatsache, daß die Hundesteuer keine Erfindung der Neuzeit ist. Vor über 150 Jahren (am 28. April 1829) war eine Kabinettsorder der damaligen Regierung erschienen, wonach zum Besten der Armenkasse eine Hundesteuer erhoben werden durfte. Der Heiligenstädter Magistrat machte hiervon Gebrauch und erließ mit Genehmigung der Regierung in Erfurt unter dem 15. April 1830 ein Reglement, an das 1842 mit dem Bemerken erinnert wurde, daß die Verheimlichung eines Hundes schwer bestraft werde.

Nach dem Reglement mußte jeder nicht mehr säugende Hund versteuert werden. Befreit warten nur jene Hunde, die zur Bewachung oder zum Gewerbebetrieb unentbehrlich waren, z.B. Schäferhunde und die Ziehhunde der Metzger. Voraussetzung war aber, daß die Hunde sich auch hierzu eigneten. Das Bedürfnis zum Halten eines steuerfreien Hundes mußte vom Magistrat anerkannt sein.

Moritz Bolzau nennt in „Hopfen und Malz“ als „einzigen steuerfreien Hund“ den des Bürgermeisters Künemund. Jagdhunde, die zum Vergnügen gehalten wurden, mußten versteuert werden. Die Höhe der Steuer wurde auf 15 Silbergroschen für das Jahr festgesetzt. Zu entrichten war die Steuer in zwei Jahresraten. In den ersten Tagen nach Anschaffung eines Hundes war dem Magistrat Mitteilung zu machen. Die Steuer war an den Rendanten der städtischen Armenkasse zu zahlen.“



Quelle: Thüringer Tageblatt 1982 – Bild: Neue Bildergalerie für die Jugend 1829


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